Private Krankenversicherung


1. Versicherungspflicht für die studentische Krankenversicherungen

(Vergleich der Kennzahlen deutscher Krankenversicherungsunternehmen)


Versicherungspflichtig sind Studenten, die an staatlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Dies gilt auch für in Deutschland eingeschriebene Studenten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wenn aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht.(Infosammlung zur Krankenversicherung)
Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn (Kennzahlen der privaten Krankenversicherung)
- die Art der Ausbildung,
- familiäre Gründe,
- persönliche Gründe,
die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Studenten, die neben dem Studium gegen Entgelt arbeiten, bleiben studentisch pflichtversichert, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach Student sind, d.h. wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Wer dagegen aufgrund des Umfangs seiner Beschäftigung von seinem Erscheinunasbild her Arbeitnehmer ist, ist nicht als Student, sondern als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Testberichte zur privaten Krankenversicherung gibts hier

 
 
2. Krankenkassenwahl für Studenten in Deutschland

Seit dem 1. Januar 1996 haben versicherungsberechtigte Studenten die Möglichkeit, die Mitgliedschaft bei einer der folgenden Krankenkassen zu wählen:
- die AOK des Wohnortes, (Versicherungsvergleiche im Test)
- jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Wohnort des Versicherten erstreckt,
- die Betriebs- oder Innungskrankenkassen, wenn die Satzung dies vorsieht und der Versicherte im Kassenbezirk wohnt, (Finanzportal private Krankenversicherung)
- die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat,
- die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist,
- die AOK oder jede Ersatzkasse ah dem Ort, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.

 
 
3. Leistungen der Krankenversicherung - für Studierende

In Deutschland Studierende und ggf. ihre mitversicherten Angehörigen erhalten als Leistungen u.a. ärztliche und zahnärztliche Behandlung (Berufsunfähigkeitsversicherung für Studenten) einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, Früherken-nungsuntersuchungen, Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit; Anspruch auf Krankengeld besteht hingegen nicht. Die private Krankenversicherung für Studenten im Vergleich.

 
 
 
4. Keine Einschreibung ohne Vorlage einer Versicherungsbescheinigung


Jeder Studienbewerber muss sich vor der Einschreibung mit seiner zuständigen Krankenzusatzversicherung in Verbindung setzen, um sich eine Versicherungsbescheinigung ausstellen zu lassen. Die Krankenversicherung stellt dem Studienbewerber eine Bescheinigung darüber aus,
- ob er versichert ist oder (Versicherungsvergleich -Studenten) -> (Vergleich Zusatzversicherungen)
- ob er versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.
Die Versicherungsbescheinigung ist mit den Unterlagen für die Einschreibung der Hochschule vorzulegen. Wird die Hochschule gewvechselt, ist eine neue Versicherungsbescheinigung einzureichen.